Verkehrslandeplatz
Gemäß § 49 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden Landeplätze als Verkehrslandeplätze oder Sonderlandeplätze (einschl. Hubschrauberlandeplätze) genehmigt.
Landeplätze haben im Gegensatz zu Flughäfen keinen oder nur einen beschränkten Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG. Verkehrslandeplätze werden vorwiegend in der Allgemeinen Luftfahrt genutzt.