Verkehrsflughafen
Gemäß § 38 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden Flughäfen als “Verkehrsflughäfen” oder “Sonderflughäfen” genehmigt. Flughäfen haben im Gegensatz zu Landeplätzen einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG.
Die DFS zählt 17 internationale Verkehrsflughäfen, weil das Bundesverkehrsministerium für diese ein „verkehrspolitisches Interesse des Bundes“ gemäß § 27 d des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) anerkannt hat und sie dort auf dieser Grundlage im Kontrollturm tätig ist.
Demgegenüber zählt die ADV 19 internationale Verkehrsflughäfen, weil lt. § 10 c der ADV-Satzung auch andere Kriterien für die Zugehörigkeit zu den „internationalen Verkehrsflughäfen“ ausschlaggebend sind, und zwar wenn ein Flugplatz folgende Voraussetzungen erfüllt:
- rechtsbeständige Genehmigung als Verkehrsflughafen oder Verkehrslandeplatz,
- innerdeutscher Fluglinienverkehr,
- Linien- und Charterverkehr mit dem Ausland,
- Flugsicherung ohne Rücksicht auf die Kostenträgerschaft,
- ein jährliches Fluggastaufkommen, das dem Mittelwert des jeweiligen gewerblichen Fluggastaufkommens von zwei bereits im Jahre 1991 im Direktorium vertretenen Flugplätzen entspricht.
(Siehe auch Kategorisierung der Europäischen Kommission, Regionalflughafen, Verkehrslandeplatz)