Kapitel-3-Flugzeuge

Kapitel-3-Flugzeuge

(siehe: Chap­ter III)

Flug­zeuge, die die Bedin­gun­gen der strengs­ten Lärm­schutz­klasse erfül­len. Die Lärm­grenz­werte für Flug­zeuge wur­den 1971 im Anhang 16 zum Abkom­men über die inter­na­tio­nale Zivil­luft­fahrt von der ICAO ein­ge­führt und seit­dem mehr­fach ver­schärft. Alle Ver­kehrs­flug­zeuge, die heute neu auf den Markt kom­men, müs­sen die Bedin­gun­gen des Kapi­tels 3 die­ses Anhangs ein­hal­ten. Ermit­telt wird der Lärm­pe­gel an drei Mess­punk­ten: für den Start 6.500 Meter von Beginn der Start­bahn (Star­troll­punkt) und 450 Meter seit­lich der Start­bahn sowie für die Lan­dung 2.000 Meter vor der Lan­de­bahn­schwelle, was einer Über­flug­höhe von ca. 120 Metern ent­spricht. Die Grenz­werte sind abhän­gig vom höchst­zu­läs­si­gen Abflug­ge­wicht und der Zahl der Trieb­werke eines Flug­zeugs. Große Flug­zeuge dür­fen lau­ter sein als kleine und Flug­zeuge mit vier Trieb­wer­ken lau­ter als sol­che mit zweien.

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