Kapitel-3-Flugzeuge
(siehe: Chapter III)
Flugzeuge, die die Bedingungen der strengsten Lärmschutzklasse erfüllen. Die Lärmgrenzwerte für Flugzeuge wurden 1971 im Anhang 16 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt von der ICAO eingeführt und seitdem mehrfach verschärft. Alle Verkehrsflugzeuge, die heute neu auf den Markt kommen, müssen die Bedingungen des Kapitels 3 dieses Anhangs einhalten. Ermittelt wird der Lärmpegel an drei Messpunkten: für den Start 6.500 Meter von Beginn der Startbahn (Startrollpunkt) und 450 Meter seitlich der Startbahn sowie für die Landung 2.000 Meter vor der Landebahnschwelle, was einer Überflughöhe von ca. 120 Metern entspricht. Die Grenzwerte sind abhängig vom höchstzulässigen Abfluggewicht und der Zahl der Triebwerke eines Flugzeugs. Große Flugzeuge dürfen lauter sein als kleine und Flugzeuge mit vier Triebwerken lauter als solche mit zweien.