Hessische Alleingänge durch die Einführung einer Lärmobergrenze sind rechtlich unzulässig – ADV fordert, am Planfeststellungsbeschluss festzuhalten

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Ber­lin, 27.09.2016. Die Initia­tive des hes­si­schen Minis­ters Tarek Al-Wazir eine Lär­mo­ber­grenze ein­zu­füh­ren, mag gut gemeint sein, sie ist aller­dings sowohl aus recht­li­cher als auch volks­wirt­schaft­li­cher Sicht nicht ange­mes­sen und ver­tret­bar, so die Ein­schät­zung des Flug­ha­fen­ver­bands ADV.

Mit Unver­ständ­nis reagiert ADV-Hauptgeschäftsführer Ralph Bei­sel auf die Pläne eine Lär­mo­ber­grenze am Frank­fur­ter Flug­ha­fen ein­zu­füh­ren: „Im Plan­fest­stel­lungs­be­schluss wurde der Lärm­schutz umfäng­lich berück­sich­tigt. Ent­spre­chende Auf­la­gen wur­den erlas­sen und vom Flug­ha­fen umge­setzt. Die Rechts­grund­lage für den Flug­be­trieb am Frank­fur­ter Flug­ha­fen ist klar gere­gelt und wurde durch die höchs­ten Gerichte bestä­tigt. Nach­träg­li­che Ein­griffe in eine bestands­kräf­tige Geneh­mi­gung sind recht­lich nicht zuläs­sig. Die Aus­bau­ziele eines Flug­ha­fens dür­fen nicht durch will­kür­li­che Ein­griffe beein­träch­tigt wer­den.“

Der Bestands­schutz für den Flug­ha­fen ergibt sich aus der Plan­fest­stel­lung. In die­ser wur­den sämt­li­che Lärm­be­lange umfas­send abge­wo­gen. Nach die­ser Abwä­gung und unter Ertei­lung von Auf­la­gen und Ver­pflich­tun­gen wurde die defi­nierte Bewe­gungs­zahl von 701.000 Bewe­gun­gen im Jahr von der Hes­si­schen Plan­fest­stel­lungs­be­hörde ver­bind­lich geneh­migt. Im letz­ten Jahr star­te­ten und lan­de­ten am Flug­ha­fen Frank­furt 470.000 Flug­zeuge. Vor die­sem Hin­ter­grund steht es nicht im Ermes­sen des Minis­ters Tarek Al-Wazir, den in der Plan­fest­stel­lung ange­leg­ten Auf­la­gen­vor­be­halt auf­le­ben zu las­sen und ermes­sens­feh­ler­frei zu begrün­den. An die­ser Stelle greift auch die VO (EU) 598/2014 über „Lärm­be­dingte Flughafen-Betriebsbeschränkungen“. Die EU-Verordnung, wel­che unmit­tel­bar gilt und nicht erst in deut­sches Recht umge­setzt wer­den muss, defi­niert den aus­ge­wo­ge­nen Ansatz in Über­ein­stim­mung mit der Emp­feh­lung der ICAO. Danach ist Flug­lärm durch vier Maß­nah­men in fol­gen­der Rei­hen­folge defi­niert. (1) Lärm­ver­mei­dung an der Quelle, (2) durch Boden­ord­nung und Boden­ma­nage­ment, (3) durch lärm­min­dernde Betriebs­ver­fah­ren und (4) als ult­mina ratio durch Betriebs­be­schrän­kun­gen für Flug­zeuge.

Da am Flug­ha­fen Frank­furt die vor­ge­se­he­nen akti­ven und pas­si­ven Lärm­schutz­maß­nah­men der maß­geb­li­chen Lärm­werte des Flug­lärm­schutz­ge­set­zes ein­ge­hal­ten wer­den, ist eine Betriebs­be­schrän­kung durch eine Lär­mo­ber­grenze gemes­sen an der EU-Verordnung nicht ohne Abwä­gungs­feh­ler zu begrün­den.

Die recht­li­che Ein­schät­zung des Flug­ha­fen­ver­bands ADV fällt ein­deu­tig aus: Die Ein­füh­rung einer Lär­mo­ber­grenze ver­stößt gegen gel­ten­des Recht und würde einer gericht­li­chen Über­prü­fung nicht stand­hal­ten.

Zudem haben der­ar­tige, poli­tisch moti­vierte Ein­griffe eine ver­hee­rende Signal­wir­kung auf alle Infra­struk­tur­be­trei­ber und Inves­to­ren in Deutsch­land. Anstatt die Wett­be­werbs­fä­hig­keit in Deutsch­land zu för­dern, ver­spielt die Hes­si­sche Lan­des­re­gie­rung Ver­trauen für Inves­to­ren, wel­ches durch Pla­nungs­si­cher­heit gewähr­leis­tet wird“, führt Bei­sel aus.

Die deut­schen Flug­hä­fen ste­hen für einen bes­se­ren Lärm­schutz. Die­ser wird an allen Stand­or­ten geför­dert. Der wirk­samste Lärm­schutz beginnt an der Quelle – dem Flug­zeug – an. Hier set­zen die deut­schen Flug­hä­fen erfolg­reich auf lärm­ab­hän­gige Ent­gelte. Der Ein­satz von immer lei­se­ren und sau­be­ren Flug­zeu­gen wird wirk­sam geför­dert – beson­ders erfolg­reich am Frank­fur­ter Flug­ha­fen. So plant der Frank­fur­ter Flug­ha­fen eine Anhe­bung der lärm­ab­hän­gi­gen Start- und Lan­de­ent­gelte um rund 15 Pro­zent.

Auch die Ergeb­nisse der NORAH-Studie bele­gen, dass es keine Ver­an­las­sung für Ein­griffe in die rechts­gül­tige Betriebs­ge­neh­mi­gung des Frank­fur­ter Flug­ha­fens gibt. Es konn­ten keine signi­fi­kan­ten Zusam­men­hänge zwi­schen einer Flug­lärm­be­las­tung und dem Herzinfarkt- oder Schlag­an­fall­ri­siko oder Blut­hoch­druck fest­ge­stellt wer­den. Die Ergeb­nisse der Stu­die bele­gen, die Gesund­heit der Flughafen-Anwohner wird durch den Luft­ver­kehr nicht signi­fi­kant beein­träch­tigt. „Die Ergeb­nisse der NORAH-Studie sind ermu­ti­gend und zei­gen, dass die Maß­nah­men von Flug­hä­fen, Air­lines und Flug­si­che­rung zur Lärm­re­du­zie­rung und zum Schall­schutz wir­ken. Die Anstren­gun­gen der Flug­hä­fen wer­den fort­ge­setzt. Ziel ist eine gute Nach­bar­schaft zwi­schen Anwoh­nern und Flug­hä­fen,“ erklärt Ralph Bei­sel.

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