Heathrow-Ausfall: Über 9.000 Passagiere betroffen – ADV fordert bessere Absicherung der Verkehrsinfrastruktur

Jet aircraft landing at London, Heathrow, England, UK, GB, 3D rendering animation. Arrival in the city with the airport terminal and reflection of plane. Travel, business, tourism, transport concept.

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Ber­lin, 21. März 2025. Auf­grund eines Bran­des in einem nahe­ge­le­ge­nen Umspann­werk ist der Flug­ha­fen Heathrow seit heute Mor­gen voll­stän­dig geschlos­sen. Die Schlie­ßung des Lon­do­ner Flug­ha­fens wegen eines Strom­aus­falls hat Aus­wir­kun­gen auf den Flug­ver­kehr nach und von Deutsch­land.

Hierzu erklärt ADV-Hauptgeschäftsführer Ralph Bei­sel: „Knapp 100 Flüge fin­den täg­lich zwi­schen einem deut­schen Flug­ha­fen und London-Heathrow statt. Ein Teil der Flüge wird nach London-Gatwick und London-Stansted umge­lei­tet wer­den kön­nen. Den­noch rech­net der Flug­ha­fen­ver­band ADV mit über 50 Flü­gen und rund 9.000 betrof­fe­nen Pas­sa­gie­ren, die auf­grund des Strom­aus­falls in Heathrow nicht flie­gen kön­nen. Die ADV emp­fiehlt allen Flug­gäs­ten sich früh­zei­tig mit Ihrer Air­line in Ver­bin­dung zu set­zen und sich über den Flugs­ta­tus zu infor­mie­ren.“

Und Bei­sel wei­ter: 
„Der Vor­fall zeigt, dass trotz aller Vor­keh­run­gen und Red­un­dan­zen kri­ti­sche Infra­struk­tu­ren ver­wund­bar sind. Ein Flug­ha­fen kann sich nicht voll­stän­dig selbst ver­sor­gen und ist auf externe Ver­sor­gungs­netz­werke ange­wie­sen. Das künf­tige Gesetz zum Schutz kri­ti­scher Infra­struk­tu­ren in Deutsch­land (KRITIS-Dachgesetz) muss daher ins­be­son­dere diese Netz­werke fokus­sie­ren, auf die Betrei­ber der Ver­kehrs­in­fra­struk­tu­ren selbst kei­nen Ein­fluss haben. Es gilt volks­wirt­schaft­li­chen Scha­den durch Still­stand zu ver­hin­dern. Dafür muss das Gesetz auch den Rah­men schaf­fen, die Betrei­ber finan­zi­ell zu unter­stüt­zen und den Aus­bau der Ver­kehrs­wende zu ermög­li­chen. Die Rolle der Kri­ti­schen Infra­struk­tur darf nicht aus­schließ­lich mit Pflich­ten zu Inves­ti­tion oder Reporting ver­bun­den sein. Der Bund muss ihre Rolle auch posi­tiv wür­di­gen und ihre Sicher­heit aktiv unter­stüt­zen. Das neu geschaf­fene Son­der­ver­mö­gen für die Infra­struk­tur in Deutsch­land öff­net hier­für den nöti­gen Spiel­raum.“

Für den Hin­ter­grund

Gibt es recht­li­che Regeln bei der Strom­ver­sor­gung eines Flug­ha­fens?
Inter­na­tio­nal und luft­fahrt­spe­zi­fisch regeln die Inter­na­tio­nale Zivil­luft­fahrt­or­ga­ni­sa­tion ICAO und für Europa die EASA die Vor­ga­ben für die Strom­ver­sor­gung der flug­be­trieb­lich wich­ti­gen Sys­teme. Die Vor­ga­ben sind für Flug­ha­fen­be­trei­ber und Flug­si­che­rung ver­bind­lich. Die red­un­dante Strom­ver­sor­gung aller kri­ti­schen Sys­teme auf den Flug­be­triebs­flä­chen ist vor­ge­schrie­ben. Fällt die pri­märe Strom­ver­sor­gung aus, über­nimmt sofort die sekun­däre Ver­sor­gung.

Wo finde ich Rege­lun­gen auf euro­päi­scher und inter­na­tio­na­ler Basis?
ICAO-Annex 14: Kapi­tel 8 „Elek­tri­sche Sys­teme“ regelt Pflich­ten der Flug­hä­fen zur Vor­hal­tung von red­un­dan­ten Ver­sor­gungs­sys­te­men für die flug­be­trieb­lich wich­ti­gen Navigations- und Befeue­rungs­an­la­gen im Rah­men des Flug­be­triebs.
ICAO Aero­drome Design Manual Part 5 Electri­cal Sys­tems: Das ist eine dem ICAO-Annex 14 zuge­ord­nete Desi­gn­vor­gabe für die Details der Strom­ver­sor­gung. Darin wer­den Vari­an­ten der Red­un­danz­ver­sor­gung sowie eine Auf­lis­tung der zu ver­sor­gen­den Betriebs­ele­mente auf­ge­zeigt. Auch die Umschalt­zeit vom Primär- auf ein Sekun­där­sys­tem ist gere­gelt.
EASA Flug­ha­fen­ver­ord­nung VO(EU) 2014/139: Sie regelt in einem Anhang (CS ADR-DSN.S.880) eben­falls die Grund­sätze für die mit einer Sekun­där­strom­ver­sor­gung zu ver­se­hen­den Flugsicherungs-, Meteorologie- und Befeue­rungs­ele­mente eines Flug­ha­fens.

Gibt es zusätz­li­che natio­nale Rege­lun­gen?
Ergän­zend zu den internationalen/europäischen Rege­lun­gen wer­den in Deutsch­land für Ter­mi­nals als öffent­li­che Gebäude je nach bau­li­cher Erfor­der­nis Not­sys­teme für tem­po­räre Strom­aus­fälle vor­ge­hal­ten. Die Rechts­grund­la­gen für die Strom­ver­sor­gung (z. B. in den Flug­haf­en­ter­mi­nals) ist durch das in Lan­des­ver­ant­wort­lich­keit bestehende Bau­recht gere­gelt. In den sog. Lan­des­bau­ord­nun­gen wer­den die ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten ver­bind­lich gere­gelt. Dazu gehö­ren im Zusam­men­hang mit der Strom­ver­sor­gung auch zahl­rei­che wei­tere Nor­men und VDE-Vorschriften. Zudem regeln die Ver­samm­lungs­stät­ten­richt­li­nien der Bun­des­län­der tech­ni­sche und betrieb­li­che Rah­men­be­din­gun­gen für öffent­li­che Gebäude auch in Bezug auf die Strom­ver­sor­gung.

08 2025 Heathrow-Ausfall Über 9.000 Pas­sa­giere betroffen-ADV for­dert bes­sere Absi­che­rung der Ver­kehrs­in­fra­struk­tur