Bodenverkehrsdienste

Im Dezem­ber 2014 hatte die EU-Kommission ihr umstrit­te­nes Vor­ha­ben einer wei­te­ren Markt­öff­nung bei den Boden­ver­kehrs­diens­ten der Flug­hä­fen auf­ge­ge­ben. Der Schluss­strich unter die über­flüs­si­gen und sozial unver­träg­li­chen Libe­ra­li­sie­rungs­pläne der EU war von Flug­hä­fen und ADV zusam­men mit den Arbeit­neh­mern der Flug­hä­fen ein­ge­for­dert wor­den. Die Boden­ver­kehrs­dienste umfas­sen Leis­tun­gen wie das Be- und Ent­la­den oder die Betan­kung und Ent­ei­sung der Flug­zeuge. In dem sehr arbeits­in­ten­si­ven Geschäft ent­fal­len rund 70 Pro­zent der Kos­ten auf die Löhne der Mit­ar­bei­ter.

Bereits in ihrer „Luft­fahrt­stra­te­gie für Europa“ vom 7.12.2015 hat die EU-Kommission wie­der ange­kün­digt, dass sie die Boden­ab­fer­ti­gungs­dienste wei­ter im Fokus habe. Sie wolle auf die kor­rekte Anwen­dung der gel­ten­den Richt­li­nie zu Boden­ab­fer­ti­gungs­diens­ten ach­ten. Den Schwer­punkt ihrer Arbei­ten werde die EU-Kommission set­zen bei dem Markt­zu­gang für Boden­ab­fer­ti­gungs­dienste auf EU-Flughäfen und bei der Gewähr­leis­tung glei­cher Wett­be­werbs­be­din­gun­gen für die Anbie­ter von Boden­ver­kehrs­diens­ten. Zudem stellte die EU-Kommission in Aus­sicht, dass sie die Richt­li­nie über Boden­ab­fer­ti­gungs­dienste eva­lu­ie­ren wird. Danach werde sie ent­schei­den, ob diese Richt­li­nie aus dem Jahr 1996 über­ar­bei­tet wer­den muss.

Position der ADV

Der Flug­ha­fen­ver­band ADV sieht kei­nen Bedarf für eine Über­ar­bei­tung der gel­ten­den gesetz­li­chen Rege­lung. Eine wei­tere Libe­ra­li­sie­rung bei den Boden­ver­kehrs­diens­ten wird strikt abge­lehnt. Die ADV bringt sich in die Eva­lu­ie­rungs­ar­bei­ten der EU-Kommission enga­giert und offen ein und stellt erfor­der­li­che Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung.

Hier die Leit­plan­ken der ADV für die Eva­lu­ie­rung der Richt­li­nie 96/67 EG

  • Es reicht nicht aus, wenn bei der anste­hen­den Eva­lua­tion nur das Errei­chen der in der Richt­li­nie for­mu­lier­ten Ziele in allen Mit­glied­staa­ten über­prüft wird.
  • Wich­tig ist ins­be­son­dere, dass die über­ge­ord­ne­ten Ziele der EU-Luftverkehrspolitik (wie Nach­hal­tig­keit, Sozi­al­stan­dards, Umwelt­as­pekte) in die Eva­lua­tion mit ein­be­zo­gen wer­den.

Wich­tige Fest­stel­lun­gen zur Umset­zung der Richt­li­nie 96/67 EG

  • Die Umset­zung der Rege­lun­gen in natio­na­les Recht erfolgte frist­ge­recht und umfas­send.
  • Die mit der Richt­li­nie ange­strebte Markt­öff­nung ist da. Dafür hat Deutsch­land die Zahl der Dienst­leis­ter für die ein­zel­nen Flug­hä­fen fest­ge­legt.  
  • Auf die­ser Grund­lage gibt es in Deutsch­land ein funk­tio­nie­ren­des Sys­tem für die Boden­ab­fer­ti­gungs­dienste.
  • Auf­grund ihrer Markt­macht war es den Air­lines mög­lich, deut­li­che Preis­sen­kun­gen durch­zu­set­zen.
  • Die Rechts­form einer Richt­li­nie ist rich­tig und muss bei­be­hal­ten wer­den. Er gibt den Mit­glied­staa­ten den für die Aus­ge­stal­tung nach den natio­na­len Erfor­der­nis­sen not­wen­di­gen Spiel­raum.

EASA Basic Regu­la­tion (EU) 2018/1139:

Die EU-Kommission hat die EASA beauf­tragt, gemein­same Regeln für das sichere Erbrin­gen von Boden­ab­fer­ti­gungs­diens­ten zu ent­wi­ckeln:

  • Es wird deut­lich, dass die EASA für ihre Arbei­ten einen umfas­sen­den Ansatz wäh­len möchte.
  • Die EASA setzt auch auf die The­men Ope­ra­tio­nal Stan­dards, Trai­ning, Ground Sup­port Equip­ment und Staff tur­no­ver.
  • Die ADV sieht hier eine Chance, teil­weise vor­han­dene Defi­zite bei BVD-Dienstleistern aus­zu­glei­chen. Gleich­zei­tig ist sorg­fäl­tig dar­auf zu ach­ten, dass keine Über­re­gu­lie­rung statt­fin­det.

ADV-Empfehlung zum weiteren Vorgehen:

  • Vor wei­te­ren Schrit­ten der EU-KOM zur Über­ar­bei­tung der BVD-Richtlinie sollte der Abschluss der EASA-Arbeiten abge­war­tet wer­den.

Mit die­ser Aus­rich­tung hat die ADV auch das von der EU-KOM ein­ge­schal­tete Bera­tungs­un­ter­neh­men Steer Davies Gle­ave, Lon­don, infor­miert.