Betriebspflicht der Flughäfen
Die Flughäfen haben grundsätzlich eine gesetzliche Betriebspflicht für alle zugelassenen Airlines und müssen deshalb auch alle koordinierten Flüge abfertigen – können also über eine Abfertigung nicht selbst entscheiden. Ein Verbot für Flüge von und nach Deutschland können ausschließlich die zuständigen Behörden aussprechen.
Designated Airports
Die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) der WHO sehen für Deutschland vier Flughäfen vor, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit so genannte Kernkapazitäten vorhalten müssen. Gemäß IGV-Durchführungsgesetz sind dazu die Flughäfen Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg und München benannt. Bei Verdachts- oder bekannten Infektionsfällen an Bord müssen diese Flughäfen durch den Piloten angesteuert werden.
Zusätzlich gibt es an allen Flughäfen Notfallpläne für den Umgang mit gefährlichen Infektionen. Diese haben sich in der Vergangenheit bewährt – etwa bei den zurückliegenden SARS- und Ebola-Gefährdungen. Die Situation einer möglichen Einschleppungsgefahr hierzulande wird durch die zuständigen Behörden fortlaufend neu bewertet.
An den deutschen Flughäfen gibt es für den Ernstfall detaillierte Notfallpläne mit klaren Prozessabläufen. Grundlage für die Weiterentwicklung dieser Notfallpläne sind Erkenntnisse und Vorschriften der Weltgesundheitsorganisation (WHO), welche in deutsches Recht umgesetzt wurden. Dazu arbeiten die WHO, das Robert-Koch-Institut sowie die Bundes- und Landesgesundheitsbehörden eng und abgestimmt mit den Flughäfen zusammen. Das in diesem Zusammenhang relevante Gesetz für den Luftverkehr ist das Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV-Durchführungsgesetz – IGV-DG). Im IGV-DG ist § 8 die wichtigste Norm für den Luftverkehr. Gemäß § 8 Abs. 5 IGV-DG haben die benannten Flughäfen folgende Kernkapazitäten vorzuhalten, um die Voraussetzungen für die zuständigen Gesundheitsämter zu schaffen, infektiöse Passagiere zu versorgen:
- Nr. 1: Räumlichkeiten für die Befragung, Untersuchung und Versorgung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden am Flughafen sowie für die Lagerung von hierzu erforderlichen Materialien des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
- Nr. 2: Beförderungsmittel und Personal für die Beförderung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden auf dem Flughafengelände vom Luftfahrzeug zu Räumlichkeiten nach Nummer 1,
- Nr. 3: ordnungsgemäße Einrichtungen des Flughafens, die zur Nutzung durch Reisende bestimmt sind, wie Trinkwasserversorgungsanlagen, Speiseräume, öffentliche Waschräume und Toiletten sowie Entsorgungseinrichtungen für feste und flüssige Abfälle,
- Nr. 4: ein Notfallplan für gesundheitliche Notlagen nach Absatz 9,
- Nr. 5: Vorkehrungen für eine Desinsektion, Entrattung, Desinfektion oder sonstige Entseuchung von Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen am Flughafen, soweit nicht bereits durch Beförderer entsprechende Vorkehrungen getroffen sind, und
- Nr. 6: Vorkehrungen, um das Flughafengelände frei von Vektoren und Erregerreservoirs zu halten.