Flugsicherungskosten an kleineren Flughäfen – Bund muss für Planungssicherheit sorgen und seine Zusagen einhalten
Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge an den Flughäfen Berlin, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart werden beim An- und Abflug Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Diese werden in der „Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug“ (FSAAKV) geregelt. Die FSAAKV sieht vor, dass an den oben genannten 16 Flughäfen die Flugsicherungsdienste von der Deutschen Flugsicherung (DFS) durchgeführt werden. Bei den 16 Flughäfen fallen dadurch keine Kosten für Flugsicherung an. Kostenschuldner ist der Nutzer von Flugsicherungsdiensten, d.h. die jeweilige Airline. Die Verrechnung der Flugsicherungskosten erfolgt direkt zwischen DFS und der Airline.
Die An- und Abfluggebühren werden in Deutschland netzbezogen kalkuliert, d.h. die Kosten für An- und Abflug aller DFS-Standorte werden addiert und durch die Anzahl der Dienstleistungseinheiten (DLE) geteilt. An allen Flughäfen wird somit eine einheitliche An- und Abfluggebühr erhoben. Die ADV spricht sich nachdrücklich für die Beibehaltung einer netzbezogenen, einheitlichen Gebühr aus.
Wichtige kleinere Flughäfen fallen nicht in der Zuständigkeit der DFS. Obwohl die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen eine hoheitliche Aufgabe darstellt, sind diese Flughäfen für die Organisation der Flugsicherung selbst verantwortlich. Die Kosten der Flugsicherung fallen diesen Flughäfen zur Last. Im aktuellen Marktumfeld ist es den kleineren Flughäfen nicht möglich, die Flugsicherungskosten über Entgelte in voller Höhe an die Airlines mit ihrer großen Marktmacht weiter zu berechnen. Den Flughäfen gelingt es lediglich, zirka 30 Prozent ihrer Kosten umzulegen. Bei den kleineren Flughäfen fällt dadurch ein Defizit in Millionenhöhe an.
Das heute in Deutschland bestehende System benachteiligt wichtige, kleinere Flughäfen gegenüber anderen Flughäfen in Europa. Tatsächlich liegt eine Wettbewerbsverzerrung bei den Flugsicherungskosten vor. In anderen EU-Mitgliedsstaaten kommt die öffentliche Hand für hoheitliche Aufgaben auf. Hierzu gehören neben den Kosten für die Flugsicherung auch die Ausgaben für Feuerwehr und Luftsicherheit. Durch diese Ungleichbehandlung werden die kleineren deutschen Flughäfen im Standortwettbewerb (um die Gewinnung von Airlines und neuen Strecken) benachteiligt. Die vom Gesetzgeber gewünschte Entlastung der kleineren Flughafenstandorte ist auch deshalb begründet und erforderlich.
Falsch sind rein interessensgeleitete Argumente, nach denen eine Unterstützung kleinerer Standorte zu einer Subventionierung ausländischer Low-Cost-Airlines führen würde. Das Gegenteil ist der Fall. Da die Abrechnung der Flugsicherungsgebühren unmittelbar zwischen DFS und Airlines erfolgen, würden ausländische Low-Cost-Airlines die vollen Flugsicherungskosten an die DFS zahlen müssen. Die Zahlungsforderung der DFS gegenüber der Airline erfolgt in Form eines Gebührentatbestandes, zu dessen Erhebung und Vollstreckung die DFS unmittelbar berechtigt ist. Somit kann keine Airline und infolgedessen auch keine Low-Cost-Airline aus dem Ausland Flugsicherungsgebühren umgehen oder reduzieren. Im Gegenteil die Erhebung einer einheitlichen Flugsicherungsgebühr an allen Standorten durch die DFS sorgt für gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen.
Es wird vorgeschlagen, eine zweite Gebührenzone mit einem einheitlichen Gebührensatz zu schaffen. Die zweite Gebührenzone würde alle Flugplätze mit einer Flugverkehrskontrollzone (ATC und AFIS) umfassen. Indem allen Flugplätzen die Unterstützung zugute käme, wäre der Mittelzufluss beihilferechtlich unbedenklich. Die bisherigen Verträge der Flughäfen mit Flugsicherungsdienstleistern sollen weiter gelten und nach Ablauf neu ausgeschrieben werden. Die Abrechnung der Flugsicherungsdienstleistungen soll zukünftig direkt zwischen Flugsicherungsdienstleister und Fluggesellschaft erfolgen. Die Plausibilität der Flugsicherungskosten in Hinblick auf eine Unterstützung oder eine Rückzahlung soll durch das BAF gewährleistet werden.
Aktuell liegt der Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) vor. Durch die Corona-Pandemie hat sich der finanzielle Druck auf diese Flughäfen signifikant erhöht. Die Belastung durch Flugsicherung macht an diesen Flughäfen über 20 Prozent der Betriebskosten aus. Zwischenzeitlich mussten einige Plätze bereits Insolvenzverfahren in Eigenverantwortung einleiten.
Wichtige Hinweise der ADV zum Gesetzentwurf:
Der vom BMVI erarbeitete Referentenentwurf zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes wird, von den betroffenen Flughäfen und der ADV vollständig unterstützt. Gleiches gilt für die Bundesländer, die dieses Vorhaben begrüßen. Es ist jedoch von größter Dringlichkeit, dass der Gesetzentwurf nun schnellstmöglich auf den Weg gebracht wird und noch in diesem Jahr in Kraft tritt.
Die ADV möchte in diesem Zusammenhang auf drei zentrale Punkte hinweisen:
- Zweite Gebührenzone: Der Gesetzentwurf spricht von der Schaffung einer zweiten Gebührenzone. Dies ist zu begrüßen, da mit dieser Maßnahme der Wettbewerbsnachteil ausgeglichen werden kann.
- Gebührensatz: Bei der künftigen Höhe des Gebührensatzes für die Flugsicherung ist es wichtig, dass dieser einheitlich ist und nicht höher liegt, als in der Zone der DFS-Flughäfen (FSAAKV).
- Anschlussfinanzierung in Höhe von EUR 50 Mio. p.a. Die Änderungen des LuftVG können den betroffenen Flughäfen nur helfen, wenn ab 2022 eine dauerhafte Anschlussfinanzierung in Höhe von EUR 50 Mio. p.a. gesichert ist.
Hierzu muss dementsprechend eine Verpflichtungsermächtigung über EUR 50 Mio. p.a. in das Gesetz. Sofern die Verpflichtungsermächtigung vorliegt, ist den Flugsicherungsorganisationen die Differenz für Auslagen zu erstatten, welche nicht durch die Einnahmen aus Gebühren gedeckt werden können. Wichtig ist, dass die Regelung zur Erstattung verbindlich besteht.