Flugsicherung an kleinen Flughäfen

Flug­si­che­rungs­kos­ten an klei­ne­ren Flug­hä­fen – Bund muss für Pla­nungs­si­cher­heit sor­gen und seine Zusa­gen ein­hal­ten

Für die Inan­spruch­nahme von Diens­ten und Ein­rich­tun­gen der Flug­si­che­rung durch Luft­fahr­zeuge an den Flug­hä­fen Ber­lin, Bre­men, Dres­den, Düs­sel­dorf, Erfurt, Frank­furt, Ham­burg, Han­no­ver, Köln/Bonn, Leip­zig, Mün­chen, Münster/Osnabrück, Nürn­berg, Saar­brü­cken und Stutt­gart wer­den beim An- und Abflug Kos­ten (Gebüh­ren und Aus­la­gen) erho­ben. Diese wer­den in der „Ver­ord­nung über die Erhe­bung von Kos­ten für die Inan­spruch­nahme von Diens­ten und Ein­rich­tun­gen der Flug­si­che­rung beim An- und Abflug“ (FSAAKV) gere­gelt. Die FSAAKV sieht vor, dass an den oben genann­ten 16 Flug­hä­fen die Flug­si­che­rungs­dienste von der Deut­schen Flug­si­che­rung (DFS) durchge­führt wer­den. Bei den 16 Flug­hä­fen fal­len dadurch keine Kos­ten für Flug­si­che­rung an. Kosten­schuldner ist der Nut­zer von Flug­si­che­rungs­diens­ten, d.h. die jewei­lige Air­line. Die Ver­rech­nung der Flugsicherungs­kosten erfolgt direkt zwi­schen DFS und der Air­line.

Die An- und Abflug­ge­büh­ren wer­den in Deutsch­land netz­be­zo­gen kal­ku­liert, d.h. die Kos­ten für An- und Abflug aller DFS-Standorte wer­den addiert und durch die Anzahl der Dienst­leis­tungs­ein­hei­ten (DLE) geteilt. An allen Flug­hä­fen wird somit eine ein­heit­li­che An- und Abflug­ge­bühr erho­ben. Die ADV spricht sich nach­drück­lich für die Bei­be­hal­tung einer netz­be­zo­ge­nen, ein­heit­li­chen Gebühr aus.

Wich­tige klei­nere Flug­hä­fen fal­len nicht in der Zustän­dig­keit der DFS. Obwohl die Erbrin­gung von Flug­sicherungs­dienstleistungen eine hoheit­li­che Auf­gabe dar­stellt, sind diese Flug­hä­fen für die Orga­ni­sa­tion der Flug­si­che­rung selbst ver­ant­wort­lich. Die Kos­ten der Flug­si­che­rung fal­len die­sen Flug­hä­fen zur Last. Im aktu­el­len Markt­um­feld ist es den klei­ne­ren Flug­hä­fen nicht mög­lich, die Flugsicherungs­kosten über Ent­gelte in vol­ler Höhe an die Air­lines mit ihrer gro­ßen Markt­macht wei­ter zu berech­nen. Den Flug­hä­fen gelingt es ledig­lich, zirka 30 Pro­zent ihrer Kos­ten umzu­le­gen. Bei den klei­ne­ren Flug­hä­fen fällt dadurch ein Defi­zit in Mil­lio­nen­höhe an.

Das heute in Deutsch­land bestehende Sys­tem benach­tei­ligt wich­tige, klei­nere Flug­hä­fen gegen­über ande­ren Flug­hä­fen in Europa. Tat­säch­lich liegt eine Wett­be­werbs­ver­zer­rung bei den Flugsicherungs­kosten vor. In ande­ren EU-Mitgliedsstaaten kommt die öffent­li­che Hand für hoheit­li­che Auf­ga­ben auf. Hierzu gehö­ren neben den Kos­ten für die Flug­si­che­rung auch die Aus­ga­ben für Feu­er­wehr und Luft­si­cher­heit. Durch diese Ungleich­be­hand­lung wer­den die klei­ne­ren deut­schen Flug­hä­fen im Stand­ort­wett­be­werb (um die Gewin­nung von Air­lines und neuen Stre­cken) benach­tei­ligt. Die vom Gesetz­ge­ber gewünschte Ent­las­tung der klei­ne­ren Flug­ha­fen­stand­orte ist auch des­halb begrün­det und erfor­der­lich.

Falsch sind rein inter­es­sens­ge­lei­tete Argu­mente, nach denen eine Unter­stüt­zung klei­ne­rer Stand­orte zu einer Sub­ven­tio­nie­rung aus­län­di­scher Low-Cost-Airlines füh­ren würde. Das Gegen­teil ist der Fall. Da die Abrech­nung der Flug­si­che­rungs­ge­büh­ren unmit­tel­bar zwi­schen DFS und Air­lines erfol­gen, wür­den aus­län­di­sche Low-Cost-Airlines die vol­len Flug­si­che­rungs­kos­ten an die DFS zah­len müs­sen. Die Zah­lungs­for­de­rung der DFS gegen­über der Air­line erfolgt in Form eines Gebühren­tatbestandes, zu des­sen Erhe­bung und Voll­stre­ckung die DFS unmit­tel­bar berech­tigt ist. Somit kann keine Air­line und infol­ge­des­sen auch keine Low-Cost-Airline aus dem Aus­land Flugsicherungs­gebühren umge­hen oder redu­zie­ren. Im Gegen­teil die Erhe­bung einer ein­heit­li­chen Flugsicherungs­gebühr an allen Stand­or­ten durch die DFS sorgt für glei­che Wett­be­werbs­vor­aus­set­zun­gen.

Es wird vor­ge­schla­gen, eine zweite Gebüh­ren­zone mit einem ein­heit­li­chen Gebüh­ren­satz zu schaf­fen. Die zweite Gebüh­ren­zone würde alle Flug­plätze mit einer Flug­ver­kehrs­kon­troll­zone (ATC und AFIS) umfas­sen. Indem allen Flug­plät­zen die Unter­stüt­zung zugute käme, wäre der Mit­tel­zu­fluss bei­hil­fe­recht­lich unbe­denk­lich. Die bis­he­ri­gen Ver­träge der Flug­hä­fen mit Flug­si­che­rungs­dienst­leis­tern sol­len wei­ter gel­ten und nach Ablauf neu aus­ge­schrie­ben wer­den. Die Abrech­nung der Flug­si­che­rungs­dienst­leis­tun­gen soll zukünf­tig direkt zwi­schen Flug­si­che­rungs­dienst­leis­ter und Flug­ge­sell­schaft erfol­gen. Die Plau­si­bi­li­tät der Flug­si­che­rungs­kos­ten in Hin­blick auf eine Unter­stüt­zung oder eine Rück­zah­lung soll durch das BAF gewähr­leis­tet wer­den.

Aktu­ell liegt der Ent­wurf eines Sech­zehn­ten Geset­zes zur Ände­rung des Luft­ver­kehrs­ge­set­zes (LuftVG) vor. Durch die Corona-Pandemie hat sich der finan­zi­elle Druck auf diese Flug­hä­fen signi­fi­kant erhöht. Die Belas­tung durch Flug­si­che­rung macht an die­sen Flug­hä­fen über 20 Pro­zent der Betriebs­kos­ten aus. Zwi­schen­zeit­lich muss­ten einige Plätze bereits Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­ant­wor­tung ein­lei­ten.

Wich­tige Hin­weise der ADV zum Gesetz­ent­wurf:

Der vom BMVI erar­bei­tete Refe­ren­ten­ent­wurf zur Ände­rung des Luft­ver­kehrs­ge­set­zes wird, von den betrof­fe­nen Flug­hä­fen und der ADV voll­stän­dig unter­stützt. Glei­ches gilt für die Bun­des­län­der, die die­ses Vor­ha­ben begrü­ßen. Es ist jedoch von größ­ter Dring­lich­keit, dass der Gesetz­ent­wurf nun schnellst­mög­lich auf den Weg gebracht wird und noch in die­sem Jahr in Kraft tritt.

Die ADV möchte in die­sem Zusam­men­hang auf drei zen­trale Punkte hin­wei­sen:

  1. Zweite Gebüh­ren­zone: Der Gesetz­ent­wurf spricht von der Schaf­fung einer zwei­ten Gebüh­ren­zone. Dies ist zu begrü­ßen, da mit die­ser Maß­nahme der Wett­be­werbs­nach­teil aus­ge­gli­chen wer­den kann.
  2. Gebüh­ren­satz: Bei der künf­ti­gen Höhe des Gebüh­ren­sat­zes für die Flug­si­che­rung ist es wich­tig, dass die­ser ein­heit­lich ist und nicht höher liegt, als in der Zone der DFS-Flughäfen (FSAAKV).
  3. Anschluss­fi­nan­zie­rung in Höhe von EUR 50 Mio. p.a. Die Ände­run­gen des LuftVG kön­nen den betrof­fe­nen Flug­hä­fen nur hel­fen, wenn ab 2022 eine dau­er­hafte Anschluss­fi­nan­zie­rung in Höhe von EUR 50 Mio. p.a. gesi­chert ist.

Hierzu muss dem­entspre­chend eine Ver­pflich­tungs­er­mäch­ti­gung über EUR 50 Mio. p.a. in das Gesetz. Sofern die Ver­pflich­tungs­er­mäch­ti­gung vor­liegt, ist den Flug­si­che­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen die Dif­fe­renz für Aus­la­gen zu erstat­ten, wel­che nicht durch die Ein­nah­men aus Gebüh­ren gedeckt wer­den kön­nen. Wich­tig ist, dass die Rege­lung zur Erstat­tung ver­bind­lich besteht.