Seit 2011 wird für Abflüge von deutschen Flughäfen eine nach Entfernungsstufen gestaffelte Luftverkehrsteuer erhoben. Mehr als 1 Mrd. Euro flossen jährlich in den Bundeshaushalt zurück. Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes jährlich neu festgelegt. Zum 1. April 2020 wurden die Steuersätze nochmal deutlich erhöht – unabhängig von der ausgebrochenen Pandemie und den fatalen Auswirkungen auf den Luftverkehr.
Die in Deutschland erhobene Luftverkehrsteuer bewirkte sehr negative Auswirkungen auf die deutschen Verkehrsflughäfen. Neben Veränderungen des Angebots von Fluggesellschaften, die Flüge komplett gestrichen oder auf grenznahe Flughäfen im benachbarten Ausland verlagert haben, sind auch Reaktionen auf der Nachfrageseite infolge gestiegener Preise feststellbar. Diese Wirkungen werden durch Sonderentwicklungen, wie z.B. steigende/fallende Ölpreise und Kerosinzuschläge verstärkt oder gemindert (z.B. eingeschränkte Weitergabe der Luftverkehrsteuer im Wettbewerb).
Die Doppel-Besteuerung des innerdeutschen Luftverkehrs, bei dem die Luftverkehrsteuer sowohl beim Hin- als auch beim Rückflug erhoben wird, ist besonders problematisch, denn im Gegenzug kam der Deutschen Bahn eine Mehrwertsteuerentlastung zugute. Nachhaltige Rückgänge sind vor allem im innerdeutschen Verkehr zu verzeichnen, der nach Kapazitätsabbau und –verlagerungen von Fluggesellschaften zurückging.