Im Dezember 2014 hatte die EU-Kommission ihr umstrittenes Vorhaben einer weiteren Marktöffnung bei den Bodenverkehrsdiensten der Flughäfen aufgegeben. Der Schlussstrich unter die überflüssigen und sozial unverträglichen Liberalisierungspläne der EU war von Flughäfen und ADV zusammen mit den Arbeitnehmern der Flughäfen eingefordert worden. Die Bodenverkehrsdienste umfassen Leistungen wie das Be- und Entladen oder die Betankung und Enteisung der Flugzeuge. In dem sehr arbeitsintensiven Geschäft entfallen rund 70 Prozent der Kosten auf die Löhne der Mitarbeiter.
Bereits in ihrer „Luftfahrtstrategie für Europa“ vom 7.12.2015 hat die EU-Kommission wieder angekündigt, dass sie die Bodenabfertigungsdienste weiter im Fokus habe. Sie wolle auf die korrekte Anwendung der geltenden Richtlinie zu Bodenabfertigungsdiensten achten. Den Schwerpunkt ihrer Arbeiten werde die EU-Kommission setzen bei dem Marktzugang für Bodenabfertigungsdienste auf EU-Flughäfen und bei der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Anbieter von Bodenverkehrsdiensten. Zudem stellte die EU-Kommission in Aussicht, dass sie die Richtlinie über Bodenabfertigungsdienste evaluieren wird. Danach werde sie entscheiden, ob diese Richtlinie aus dem Jahr 1996 überarbeitet werden muss.
Position der ADV
Der Flughafenverband ADV sieht keinen Bedarf für eine Überarbeitung der geltenden gesetzlichen Regelung. Eine weitere Liberalisierung bei den Bodenverkehrsdiensten wird strikt abgelehnt. Die ADV bringt sich in die Evaluierungsarbeiten der EU-Kommission engagiert und offen ein und stellt erforderliche Informationen zur Verfügung.
Hier die Leitplanken der ADV für die Evaluierung der Richtlinie 96/67 EG:
- Es reicht nicht aus, wenn bei der anstehenden Evaluation nur das Erreichen der in der Richtlinie formulierten Ziele in allen Mitgliedstaaten überprüft wird.
- Wichtig ist insbesondere, dass die übergeordneten Ziele der EU-Luftverkehrspolitik (wie Nachhaltigkeit, Sozialstandards, Umweltaspekte) in die Evaluation mit einbezogen werden.
Wichtige Feststellungen zur Umsetzung der Richtlinie 96/67 EG:
- Die Umsetzung der Regelungen in nationales Recht erfolgte fristgerecht und umfassend.
- Die mit der Richtlinie angestrebte Marktöffnung ist da. Dafür hat Deutschland die Zahl der Dienstleister für die einzelnen Flughäfen festgelegt.
- Auf dieser Grundlage gibt es in Deutschland ein funktionierendes System für die Bodenabfertigungsdienste.
- Aufgrund ihrer Marktmacht war es den Airlines möglich, deutliche Preissenkungen durchzusetzen.
- Die Rechtsform einer Richtlinie ist richtig und muss beibehalten werden. Er gibt den Mitgliedstaaten den für die Ausgestaltung nach den nationalen Erfordernissen notwendigen Spielraum.
EASA Basic Regulation (EU) 2018/1139:
Die EU-Kommission hat die EASA beauftragt, gemeinsame Regeln für das sichere Erbringen von Bodenabfertigungsdiensten zu entwickeln:
- Es wird deutlich, dass die EASA für ihre Arbeiten einen umfassenden Ansatz wählen möchte.
- Die EASA setzt auch auf die Themen Operational Standards, Training, Ground Support Equipment und Staff turnover.
- Die ADV sieht hier eine Chance, teilweise vorhandene Defizite bei BVD-Dienstleistern auszugleichen. Gleichzeitig ist sorgfältig darauf zu achten, dass keine Überregulierung stattfindet.
ADV-Empfehlung zum weiteren Vorgehen:
- Vor weiteren Schritten der EU-KOM zur Überarbeitung der BVD-Richtlinie sollte der Abschluss der EASA-Arbeiten abgewartet werden.
Mit dieser Ausrichtung hat die ADV auch das von der EU-KOM eingeschaltete Beratungsunternehmen Steer Davies Gleave, London, informiert.